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EnEV-Nachweis für Erweiterung eines Einfamilienhauses

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   Merkblatt: Energie-Nachweis für Gebäude 
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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnbau, Baubestand, Erweiterung, Nachweis, Wärmeschutz-Nachweis, Berechnung, Heizung, Brennwertkessel, Dämmung, Transmissionswärmeverlust

Problem: Ein Einfamilienhaus soll mit einem Anbau erweitert werden. Auch soll der vorhandene Brennwertkessel für das gesamte Gebäude genutzt werden. Es stellt sich die Frage wie der Nachweis für den Anbau berechnet wird und ob die geplante Dämmstärke ausreicht.

Praxis: Der Fragesteller hat für ein Einfamilienhaus (EFH) einen Anbau geplant. Nach Absprache mit dem Bauherrn soll sich der Wärmeschutz-Nachweis nur auf den erweiterten Gebäudeteil beschränken. Auch soll der bereits vorhandene Brennwertkessel auch weiterhin genutzt werden für das gesamte Gebäude.

Der zuständige Prüfstatiker erfragte jedoch das Alter des Kessels. Für den Fall, das der Kessel älter als achtzehn Monate Jahre sei, dürfe nach seiner Auffassung der Nachweis nicht mehr mit den Angaben dieses Kessels berechnet werden. Vielmehr müsse nun nachgewiesen werden, dass der zulässige Transmissions-Wärmebedarf die 76-Prozent-Regelung der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) erfüllt. Dieses würde bedeuten, dass der Fragesteller nachweisen müsste, dass der Transmissions-Wärmeverlust 76 Prozent (%) der erlaubten Höchstwerte nicht überschreitet. Dazu reichen die geplanten Dämmstärken nicht aus.

Verordnung: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) fordert im § 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen“ im Absatz 3 wie folgt:

EnEV § 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen
„… (3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, die beheizt werden

  1. mindestens zu 70 vom Hundert durch Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,

  2. mindestens zu 70 vom Hundert durch erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger,

  3. überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen.

Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5 oder 6 nicht überschreiten.

Frage: Ist diese Vorgehensweise - wie vom Statiker gefordert - in diesem Fall zutreffend?

Antwort: 07.03.2006 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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