EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV, Energiepass und Energieausweis

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Altbau-Sanierung

Dämmung oberste
Geschossdecken beheizter Räume

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   Merkblatt: Energie-Nachweis für Gebäude 
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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Baubestand, Altbau, oberste Geschossdecke, begehbar, Dachboden, Steildach, Wärmeschutz, Wärmedämmung, Dämmung, Pflicht, DIBt-Auslegung

Problem: Die Energieeinsparverordnung stellt auch Anforderungen an bestehende Gebäude. Bis Ende 2006 müssen dementsprechend die obersten Decken der beheizten Räume im Baubestand gedämmt werden. Es stellt sich die Frage ob bei einem Dachgeschoss das Steildach entsprechend gedämmt werden muss.

Verordnung: In der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist im Paragraph 9 „Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden“ im dritten Satz die Dämmpflicht für nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume formuliert: „(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²∙K) nicht überschreitet.“

Frage: Ist hiermit auch das Steildach gemeint, falls dieses einen beheizten Raum oben abschließt?

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT., Freie Architektin, Stuttgart