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Planung von Strahlungsheizungen

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Heiztechnik, Bauteiltemperierung, Strahlungsheizung, Strahlungswärme, Konvektionswärme, Berechnungen gemäß EnEV, Nachweise gemäß EnEV

Problem: Die Fragesteller planen als Architekturbüro zwei Projekte, die teilweise vollständig mit der Methode der Bauteiltemperierung beheizt werden sollen. Die Bauteiltemperierung ist eine Strahlungsheizung, d.h. sie besteht aus ca. 90 Prozent (%) Strahlungswärme, ca. 10 % Konvektionswärme. Die Bauvorhaben werden in den Bundesländern Brandenburg und Berlin realisiert. Die Fragesteller interessiert, wie Strahlungsheizungen im Rahmen des Berechnungsverfahrens gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) zu bewerten sind.

Verordnung: Die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, hat seit dem Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) eine Reihe von Auslegungsfragen zur EnEV veröffentlicht. Im 5. Teil der Auslegungsfragen wurde eine Auslegung zur EnEV § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §2 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 (Strahlungsheizungen, niedrige Innentemperaturen) veröffentlicht. Im Punkt Nr. 4 wurde dargelegt, dass für Gebäude, die ausschließlich über Strahlungsheizungen (s. g. Hell- oder Dunkelstrahler) auf empfundene Temperaturen von 19° beheizt werden, die Nachweise nach EnEV § 4 zu führen sind.

Fragen: Ist die Bauteiltemperierung auf den Beschluss der Bauministerkonferenz anzuwenden? Ist der Beschluss in diesen Ländern rechtskräftig? Welche Ansprechpartner in den Ländern können diese Fragen beantworten?

Antwort: 12.12.2005 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT., Freie Architektin, Stuttgart