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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnungsbau, Baubestand, Sanierung,
Dach, Wärmedämmung, Einhaltung U-Werte, Hinweispflicht der
Handwerker, Unternehmererklärung in Bayern
Problem + Praxis: Die
Fragesteller sind Mieter in einem Altbau, der zurzeit
modernisiert wird: Das Dach wurde saniert, d.h. die Lattung und
Ziegel wurden entfernt, eine neue Unterbahn wurde gelegt und
danach wurde eine neue Lattung und neue Dachziegeln aufgebracht.
Zwischen die Sparren wurde keine Wärmedämmung angebracht obwohl
dies aus der Sicht der Fragesteller technisch möglich gewesen
wäre und obwohl sich im Dachgeschoss Wohnungen befinden.
Verordnung: Die geltende
Energieeinsparverordnung (EnEV) besagt dass bei "Änderungen"
bestehender Gebäude die EnEV einzuhalten ist. Bei einem
Schrägdach müsste demnach der U-Wert von 0,3 W/(m²K) eingehalten
werden.
Fragen: Handelt es sich
bei dieser Instandsetzung des Daches um eine "Änderung" der
Bausubstanz und ist demnach die EnEV und der U-Wert für das
Schrägdach einzuhalten? Muss das Bauordnungsamt bei Verstoß
tätig werden? Bisher erhielten die Fragesteller keine Reaktion.
Antwort:
12.12.2005 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
Dachsanierung
Mietshaus mit Wohnungen im Dachgeschoss
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