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Berücksichtigung von Schwedenöfen im KfW-Antrag und EnEV-Nachweis für Wohnbestand

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnungsbau, Baubestand, Modernisierung, Heizung, Einzelfeuerstätten, Schwedenöfen, KfW-Antrag, EnEV-Nachweis

Problem: Die Bauherren einen modernisierten Wohnhauses wollen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Kredit beantragen und der Nachweis steht noch aus. Bei Berechnung des Primärenergiebedarfs ist der Fragesteller auf das Problem der Berücksichtigung von Einzelfeuerstätten gestoßen.

Praxis: Es handelt sich um ein Wohnhaus, das modernisiert wurde. Die fünf Jahre alte Heizungsanlage wurde dabei nicht erneuert. Die Erwärmung des Trinkwassers und die Beheizung der Wohnräume erfolgt überwiegend aus elektrischem Strom. In drei der sechs Wohnungen wurden nachträglich „Schwedenöfen“ in den Wohnzimmern aufgestellt.

Verordnung: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) besagt im § 3 (Gebäude mit normalen Innentemperaturen) im Abschnitt 2, dass "die Begrenzung des Jahresprimärenergiebedarfs [...] nicht für Gebäude" gilt, "die beheizt werden 3. überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume...", sondern nur der Transmissionswärme-Verlust 76 Prozent (%) des Höchstwertes nicht überschreiten darf. Somit kann nur bei drei der 6 Wohnungen Primärenergiebedarf (Qp') errechnet werden.

Fragen: Wie kann man bei den Berechnungen gemäß EnEV die Einzelöfen anlagentechnisch berücksichtigen und einen Gesamt-Qp'-Wert angeben? Muss man den Energiebedarfsausweis für je drei Wohnungen mit gleicher Anlagentechnik ausstellen?

Antwort: 07.11.2005 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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