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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Neubau, Clubraum, Gaststätte, EnEV-Geltungsbereich,
Nachweis, Bauantrag
Problem: Gemäß der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) § 1
Geltungsbereich und 2 Begriffsbestimmungen gilt die
Verordnung nur, wenn die dort genannten Gebäude jährlich mehr
als 4 Monate beheizt werden.
Eine Abgrenzung ist nach Ansicht des Fragestellers im Einzelnen
ist oft sehr schwierig.
Praxis: In diesem Fall handelt es sich um einen Clubraum, d.h. um
eine Gaststätte, die nur gelegentlich genutzt wird, wie auch im
Bauantragsverfahren angegeben.
Fragen: Fällt dieser Clubraum unter die Regelungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV)? Können die einzelnen Nutzungszeiten (tageweise) aufsummiert
werden? Welche Gebäude (Räume) hat der Gesetzgeber vornehmlich
gemeint?
Antwort:
11.04.2005 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
Geltungsbereich
der EnEV für Clubraum
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