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Altbau-Sanierung

Frist zur Sanierung eines Heizungsanlage gemäß Bundesimmissions-Schutzverordnung (BImSchV)

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnbau, Baubestand, Heizung, Sanierung Heizungsanlage, Bundesimmissionsschutzgesetz

Problem + Praxis: Vor zwei Jahren wurde an einem Einfamilienhaus eine Außenrenovierung vorgenommen (15 cm Wärmedämmung, neue Fenster, neue Türen, Asbest-Entsorgung, usw.) Die bestehende Heizung (Baujahr 1985 mit 24 KW Leistung) schafft die neuen Grenzwerte, die ab dem 1. November 2004 gemäß  Bundesimmissionsschutz-Verordnung gelten, wahrscheinlich nicht. Die Russzahl „zwei“ kann gemäß der Aussage des Schornsteinfegers nicht eingehalten werden.

Für eine Heizungserneuerung fehlen dem Bauherrn leider aktuell die finanziellen Mittel. Ihm bleibt nur die Möglichkeit einen (kostengünstigen) Umbau mit einem neuen Ölbrenner vorzunehmen oder eine nachhaltige (aber aus Sicht des Bauherrn leider kostenintensivere Lösung) umzusetzen, beispielsweise eine moderne Holzpellets-Heizung. Die Variante mit der Holzpellets-Heizung wird vom Bauherren bevorzugt, kann aber aus Kostengründen augenblicklich nicht umgesetzt werden.

Fragen: Kann der Bauherrn eine Übergangsfrist (von beispielsweise drei Jahren) eingeräumt erhalten damit er auch die finanziellen Mittel für die Heizungsumstellung finden kann? Wer kann dem Bauherrn eine Frist für die Heizungserneuerung gewähren?

Antwort: 16.09.2004 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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