EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV, Energiepass und Energieausweis

. EnEV 2004 - § 15
EnEV 2004

Regeln der Technik
.

   Home + Aktuell
   EnEV Archiv
   EnEV 2004 Praxis
   · Praxis-Dialog
 · Auslegungen
 · Kurz-Info
 · EnEV 2004 Text
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   EnEV-Newsletter
   Premium-Zugang
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz

   Merkblatt: Energie-Nachweis für Gebäude
    INFO-Paket EnEV

.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird.

(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.

(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind gegenüber der nach Landes-recht zuständigen Behörde die für eine Bewertung erforderlichen Nachweise zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 entfällt für Baustoffe, Bauteile und Anlagen,

  1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern bestimmte Klassen- und Leistungsstufen aufweisen, oder

  2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.

Zum Anfang der Seite

Update kostenfrei: Erfahren Sie per E-Mail, wenn Sie neue
Informationen in EnEV-online finden. Unser EnEV-Newsletter informiert Sie ca. alle zwei Wochen und Sie bleiben auf dem Laufenden. Den Newsletter können Sie jederzeit abbestellen.
|
Ihr Nutzen als Abonnent des kostenfreien EnEV-Newsletter

Zum Anfang der Seite

             Professionelle Praxishilfen download und bestellen


KURZINFO  |  PRAXIS  |  VERORDNUNG  |  AUSLEGUNGEN  |



Wichtige Hinweise:
Sie finden hier den Text der Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im Bundesgesetzblatt erschienen. Internet: www.bundesgesetzblatt.de

 

       Impressum

© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT., Freie Architektin, Stuttgart