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Die Energieeinsparverordnung
schreibt für bestimmte Gebäude die Erstellung von
Energie-Bedarfsausweisen vor. Diese "sind den nach Landesrecht
zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen und Käufern,
Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf
Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen."1.
Frage:
Wann muss der Energiebedarfsausweis erstellt werden?
Antwort: Für Gebäude mit
normalen Innentemperaturen ist nach den Absätzen 1 und 2 des §
13 ein Energiebedarfsausweis zu erstellen. Dieser ist gemäß
Absatz 4 auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen sowie
den Nutzungs-Berechtigten des Gebäudes zugänglich zu machen.
Adressat dieser Vorschrift ist der Bauherr. Dieser hat also -
unabhängig von landes-rechtlichen Vorschriften oder
bauaufsichtlichen Verfahren - schon allein aufgrund der
Vorschrift für die Erstellung des Ausweises Sorge zu tragen.
2.
Frage: Muss der Ausweis nachträglich korrigiert werden, wenn sich
während der Bauausführung
Änderungen ergeben?
Antwort: Die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung vom
7. März 2002 regelt den Inhalt und Aufbau des
Energiebedarfs-Ausweises. Dieser beschreibt die energiebezogenen
Merkmale des Gebäudes und dient insbesondere dem Nutzer als
Information über die effiziente Energienutzung des Gebäudes. Der
Ausweis soll somit den tatsächlichen Zustand eines Gebäudes
beschreiben und ist folglich bei Änderungen in der
Bauausführung, welche Einfluss auf die energetischen
Eigenschaften des Gebäudes haben, entsprechend zu aktualisieren.
3.
Frage:
Genügt es, den Ausweis
erst dann zu erstellen, wenn die Behörde oder der
Nutzungsberechtigte
ihn verlangen?
Antwort: Durch die
Energieeinsparverordnung wird kein konkreter Zeitpunkt für die
Erstellung des
Energiebedarfsausweises definiert. Zwar ist er sowohl der
Behörde als auch dem Nutzungsberechtigten erst auf Verlangen
vorzulegen, auf Grund der an die Errichtung geknüpften
Verpflichtung in § 13 Abs. 1 ist aber die Fertigstellung des
Gebäudes der Zeitpunkt, zu
welchem er spätestens vorliegen muss.
4. Frage: Worin liegt der Unterschied zwischen Energiebedarfsausweis und
den je nach Landesvorschrift geforderten Nachweisen?
Antwort: Die Bestimmungen
des § 13 EnEV i.V.m. der AVV Energiebedarfsausweis beziehen sich
auf
Energiebedarfsausweise, in denen die wesentlichen
Berechnungsergebnisse zusammengestellt sind. Von der
Ermächtigung, die Vorlage des Energiebedarfsausweises zu
verlangen, machen die Länder unterschiedlich Gebrauch. So sind
in einigen Ländern im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens
weitere bautechnische Nachweise, insbesondere auch die für die
Ausstellung des Ausweises erforderlichen Berechnungen,
zusätzlich vorzulegen. Der Energiebedarfsausweis ist jedoch
regelmäßig Bestandteil der landesrechtlich geforderten
Nachweise.
5.
Frage: Wer darf den Energiebedarfsausweis erstellen?
Antwort:
Es obliegt den
einzelnen Ländern, den Personenkreis zu bestimmen und damit ggf.
einzuschränken, welcher zur Ausstellung von
Energiebedarfsausweisen berechtigt ist. Die Verordnung selbst
enthält hierzu keine Angaben, zumal solche Regelungen auf Grund
von § 7 EnEG allein durch die Länder erlassen werden dürfen.
Entscheidend ist, dass der Bauherr grundsätzlich zur Erstellung
verpflichtet ist. Er könnte bei fehlenden landesrechtlichen
Regelungen den Ausweis auch selbst erstellen. Haben die Länder
jedoch den Kreis der berechtigten Personen bestimmt, ist diese
landesrechtliche Vorgabe für die Erstellung des
Energiebedarfsausweises bindend.
Quelle: 31.10.2003
DIBt: 4. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung
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