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Frage:
Wie können Maßnahmen bei Sichtfachwerk gemäß Anhang 3 Nr. 1
Buchstabe f unter Berücksichtung der Schlagregenbeanspruchung
durchgeführt werden?Antwort:
1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang
3 Nr. 1 Buchstabe f EnEV sind bei der Neuausfachung von
Fachwerkwänden die Anforderungen nach Anhang 3, Tabelle 1 Zeile
1a einzuhalten.
2.
Sind die jeweilig zu betrachtenden Fassadenbereiche der
Schlagregenbeanspruchungsgruppe II oder III nach DIN 4108-3
zuzuordnen, sind auf Grund bestehender Regeln der Technik reine
Ausfachungen nicht möglich. Je nach Maßnahme kommt nach diesen
Regeln eine äußere Bekleidung oder ein Außenputz in Betracht,
die den Tatbestand einer zusätzlichen Schale erfüllen. In
diesem Fall gilt Anhang 3, Ziffer 1 Buchstabe b.
3.
Ist der jeweilig zu betrachtende Fassadenbereich der
Schlagregen-Beanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3 zuzuordnen
und liegt dieser in besonders geschützter Lage, gilt Anhang 3,
Nr. 1 Buchstabe f ohne Einschränkungen. Eine bauphysikalische
Betrachtung der wärme- und feuchttechnischen Zusammenhänge in
Bezug auf die Tauwasserbildung und die damit verbundene
Gefahr der Schimmelpilzbildung ist zu empfehlen.
4.
Ist die jeweilig zu betrachtende Fassade der
Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3 in
ungeschützter Lage zuzuordnen, ist es nach bestehenden
technischen Regeln für die Fachwerksanierung notwendig, dass die
Fuge Gefach/Holz so ausgebildet wird, dass sowohl
die Austrocknung von eingedrungenem Schlagregenwasser als auch
die erforderliche Luftdichtigkeit der Gesamtkonstruktion
sichergestellt werden kann. Nach den vorliegenden Regeln in
diesem Bereich (z.B. WTA-Merkblätter 8-1 bis 8-9. ) müssen dafür
spezielle Gefach-Materialien eingesetzt werden, die dieser
Anforderung gerecht werden. Dabei ist der maximal mögliche
Wärmeschutz zu realisieren. Dennoch sind mit den einzusetzenden
Materialien die vorgeschriebenen Werte nach Anhang 3, Tabelle 1,
Zeile 1a nicht zu erreichen. Deshalb kann hier vom Tatbestand
einer unbilligen Härte nach § 17 EnEV ausgegangen werden.
5.
Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach § 5 EnEV
bleiben davon unberührt. Es gilt in jedem Fall § 10 EnEV, wonach
die energetische Qualität nicht verschlechtert werden darf.
6.
Die o.g. Auslegung erfolgt unbeschadet der Regelung nach § 16
Absatz 1 EnEV für Gebäude unter Denkmalschutz oder besonders
erhaltenswerte Bausubstanz.
Quelle: 06.01.2003
DIBt: 3. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung
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