EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV, Energiepass und Energieausweis

. EnEV 2004
Heizungstechnik
EnEV 2004 in der Praxis:

Nachrüstungspflicht für Ölheizung im Fertighaus

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   Merkblatt: Energie-Nachweis für Gebäude 

   INFO-Paket EnEV

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnhaus, Fertighaus, Altbau, Baubestand, Bestand, Anlagentechnik, Heizung, Ölheizung, Baujahr 1990, Regelung, Raumthermostat, Nachrüstungspflichten, Blockheizkraftwerk

Problem + Praxis: Die Fragesteller (Zwei-Personen-Haushalt) besitzen ein Fertighaus, Baujahr 1990, mit einer Wohnfläche von 135 Quadratmeter (m²). Die Ölheizung (keine Fußbodenheizung) ist ebenfalls Baujahr 1990 und hat weder Außensteuerregelung und noch Zeitschaltuhr. Da die Hausbesitzer jedoch nur mit einer Vorlauftemperatur von 35-40 Grad Celsius (°C) heizen - was aus ihrer Erfahrung auch im kältesten Winter ausreicht und auch das Wasserwasser damit aufheizen (im Jahr benötigen sie nur 1200-1500 Liter Heizöl), sehen sie nicht ein, dass sie nach einer neuen Vorschrift ihre Heizungsanlage umrüsten bzw. erneuern sollen. Sie haben sich bereits beim Hersteller der Heizungsanlage erkundigt und erfahren, dass für diese Anlage keine Regelung erhältlich seien. Sie müssten folglich die ganze Ölheizung erneuern. Die Heizung ist 16 Jahre alt und müsste aus der Sicht des Fragestellers in ca. neun Jahren sowieso erneuert werden. Zu dem Zeitpunkt möchten sie jedoch eher auf Blockheizkraftwerk umstellen. Da die Heizungsanlage dazumal nur 2500 MARK gekostet hätte und eine neue Umstellung bestimmt wesentlich mehr kosten würde, als der Hausbesitzer seiner Meinung nach in den paar Jahren einsparen könnte fragt er sich, ob man in seinem Fall den § 17 der Energieeinsparverordnung EnEV (Befreiungen) anwenden könnte. Eine Überheizung durch Sonneneinstrahlung ist aus ihren Erfahrungen auch nicht gegeben, da im Wohnzimmer (Südseite) ein Raumtemperaturthermostat im Einsatz ist, der die gesamte Heizung ausschaltet sobald die Raumwärme 20 Grad Celsius (°C) überschreiten sollte. Originalzitat Fragesteller: "Also ist bei unserem Haus wohl kaum noch ein Ölverbrauch zu senken. Da es sich bei uns um ein Fertighaus handelt, ist eine Nachtabsenkung unrentabel, da das Haus keine Speicherwirkung (wie etwa Ziegel) hat und ich dann am Morgen höher aufdrehen muss, um eine richtige Raumtemperatur zu erreichen und dadurch eher mehr Öl bräuchte als weniger."

Frage: Dürfen sich die Fertighaus-Besitzer im geschilderten Praxisfall auf den § 17 der Energieeinsparverordnung (EnEV) berufen und ein Befreiung von den Sanierungspflichten beantragen? Wo könnten sie gegebenenfalls diese Befreiung beantragen?

ANTWORT:  (08.05.2007)

Die EnEV fordert eine zentrale Regelungsanlage für die in der Frage beschriebene Heizungsanlage. Die Frage, ob in der vorhandenen Anlage noch Energie eingespart werden kann, ist von hier nicht zu beurteilen. Die Einschätzung des Fragestellers ist aber sehr zweifelhaft. Bereits 1990 hat die damals gültige Heizungsanlagenverordnung zentrale Regelungen vorgeschrieben. Entsprechend waren die Heizungsanlagen technisch ausgerüstet. Der Einbau der Heizung 1990 ohne zentrale Regelung war daher rechtswidrig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es für diese Heizungsanlage keine zentrale Regelung geben soll. Befreiungen von Vorschriften müssen sich nach § 17 der EnEV richten. Zuständig hierfür sind die örtlichen Bauordnungsämter. Ob ein Antrag auf Befreiung aber in diesem konkreten Fall erfolgreich wäre, muss bezweifelt werden.

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EnEV 2004, § 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

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EnEV 2004, § 17 Befreiungen

Autor:  Michael Brieden-Segler, e+u energiebüro, Bielfeld

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