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INFO-Paket
EnEV |
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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnhaus,
Fertighaus, Altbau, Baubestand, Bestand, Anlagentechnik, Heizung,
Ölheizung, Baujahr 1990, Regelung, Raumthermostat,
Nachrüstungspflichten, Blockheizkraftwerk
Problem + Praxis: Die Fragesteller (Zwei-Personen-Haushalt)
besitzen ein Fertighaus, Baujahr 1990, mit einer Wohnfläche von 135
Quadratmeter (m²). Die Ölheizung (keine Fußbodenheizung) ist
ebenfalls Baujahr 1990 und hat weder Außensteuerregelung und noch
Zeitschaltuhr. Da die Hausbesitzer jedoch nur mit einer
Vorlauftemperatur von 35-40 Grad Celsius (°C) heizen - was aus ihrer
Erfahrung auch im kältesten Winter ausreicht und auch das
Wasserwasser damit aufheizen (im Jahr benötigen sie nur 1200-1500
Liter Heizöl), sehen sie nicht ein, dass sie nach einer neuen
Vorschrift ihre Heizungsanlage umrüsten bzw. erneuern sollen. Sie
haben sich bereits beim Hersteller der Heizungsanlage erkundigt und
erfahren, dass für diese Anlage keine Regelung erhältlich
seien. Sie müssten folglich die ganze Ölheizung erneuern. Die
Heizung ist 16 Jahre alt und müsste aus der Sicht des Fragestellers
in ca. neun Jahren sowieso erneuert werden. Zu dem Zeitpunkt möchten
sie jedoch eher auf Blockheizkraftwerk umstellen. Da die Heizungsanlage
dazumal nur 2500 MARK gekostet hätte und eine neue Umstellung bestimmt
wesentlich mehr kosten würde, als der Hausbesitzer seiner Meinung
nach in den paar Jahren einsparen könnte fragt er sich, ob man in
seinem Fall den § 17 der Energieeinsparverordnung EnEV (Befreiungen)
anwenden könnte. Eine Überheizung durch Sonneneinstrahlung ist aus
ihren Erfahrungen auch nicht gegeben, da im Wohnzimmer (Südseite)
ein Raumtemperaturthermostat im Einsatz ist, der die gesamte Heizung
ausschaltet sobald die Raumwärme 20 Grad Celsius (°C) überschreiten
sollte. Originalzitat Fragesteller: "Also ist bei unserem Haus wohl
kaum noch ein Ölverbrauch zu senken. Da es sich bei uns um ein Fertighaus
handelt, ist eine Nachtabsenkung unrentabel, da das Haus keine
Speicherwirkung (wie etwa Ziegel) hat und ich dann am Morgen höher
aufdrehen muss, um eine richtige Raumtemperatur zu erreichen und
dadurch eher mehr Öl bräuchte als weniger."
Frage: Dürfen sich die Fertighaus-Besitzer im geschilderten Praxisfall
auf den § 17 der Energieeinsparverordnung (EnEV) berufen und ein
Befreiung von den Sanierungspflichten beantragen? Wo könnten sie
gegebenenfalls diese Befreiung beantragen?
ANTWORT:
(08.05.2007)
Die EnEV
fordert eine zentrale Regelungsanlage für die in der Frage
beschriebene Heizungsanlage. Die Frage, ob in der vorhandenen Anlage
noch Energie eingespart werden kann, ist von hier nicht zu
beurteilen. Die Einschätzung des Fragestellers ist aber sehr
zweifelhaft. Bereits 1990 hat die damals gültige
Heizungsanlagenverordnung zentrale Regelungen vorgeschrieben.
Entsprechend waren die Heizungsanlagen technisch ausgerüstet. Der
Einbau der Heizung 1990 ohne zentrale Regelung war daher
rechtswidrig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es für diese
Heizungsanlage keine zentrale Regelung geben soll. Befreiungen von
Vorschriften müssen sich nach § 17 der EnEV richten. Zuständig
hierfür sind die örtlichen Bauordnungsämter. Ob ein Antrag auf
Befreiung aber in diesem konkreten Fall erfolgreich wäre, muss
bezweifelt werden.
|EnEV
2004, § 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
|EnEV
2004, § 17 Befreiungen
Autor: Michael Brieden-Segler, e+u energiebüro,
Bielfeld

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