EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV, Energiepass und Energieausweis

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Altbau-Sanierung

Verpflichtung zur Fenstererneuerung in städtischem Altbau-Wohnhaus Baujahr 1939

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Wohnungsbau, Baubestand, Baujahr 1939, Mehrfamilienhaus, Fenstersanierung, Wärmeschutz, Raumheizung, Nachstromspeicher, elektrische Heizöfen, Heizkosten

Problem: Eine Familie lebt in einem städtischen Altbau Baujahr 1939. Die Fenster und Türen stammen noch alle aus derselben Zeit. Ein Raum der Wohnung wird durch Nachstromspeicher geheizt. Die restlichen Räume werden entweder mitbeheizt oder verfügen über einzelne elektrische Heizöfen. Die Familie bezahlt sehr hohe Stromkosten. Es stellt sich die Frage, ob die Stadt als Vermieterin energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen muss.

Praxis:  Eine Familie mit drei Kindern lebt in einer städtischen Wohnung, in einem Gebäude Baujahr 1939. Das Haus wurde seither baulich nicht verändert, die Fester und Türen beispielsweise sind alle noch im „Original“ aus dem Jahr 1939 vorhanden. Entsprechend groß ist der Wärmeverlust in der Heizperiode. In der Wohnung selbst wird nur ein einziger Raum über eine Nachstrom-Speicherheizung erwärmt. Die restlichen Räume müssen entweder aus diesem zentralen Raum miterwärmt werden oder über elektrische Heizöfen, die sehr viel Strom verbrauchen. Die Familie zahlt jährlich eine Unmenge an Stromkosten um einigermaßen warm über den Winter zu kommen.

Frage: Die Familie fragt, ob die Vermieterin (die Stadt) nicht verpflichtet ist die Fenster gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) zu erneuern und weitere Wärmedämmmaßnahmen durchzuführen oder gilt die EnEV nur für öl - bzw. gasgeheizte Gebäude?

Antwort: 22.01.2007 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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