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INFO-Paket
EnEV |
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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Baubestand, Wohnungsbau,
Wärmedämmung, Wärmeschutz, Kellerdecke, Garage,
Brandschutz-Bestimmungen, Sanierung, EnEV-Anforderungen
Problem + Praxis: Der Fragesteller ist Mieter der
Erdgeschoss-Wohnung eines Mehrfamilien-Wohnhauses Baujahr 1987.
Das Gebäude umfasst acht Wohnungen und eine Tiefgarage, die kurz
nach Fertigstellung vom Bauträger und auf seine Kosten
zusätzlich gedämmt wurde, weil die Erdgeschoss-Wohnung
vermutlich zu kalt war. Bei einer Brandschutzschau hat jedoch
das Baurechtsamt die Verkleidung oder die Entfernung der Dämmung
gefordert, wenn das Brandschutzverhalten der Dämmung nicht
nachgewiesen werden könnte. Nun stellt sich die Frage, ob diese
Verschlechterung des Wärmeschutzes der Erdgeschoss-Wohnung gemäß
Energieeinsparverordnung zulässig ist.
Frage: Aus der Sicht des Fragestellers hätte die
Baubehörde im Sinne der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) das
Ersetzen fordern müssen. Ist diese Sichtweise richtig?
Gibt es irgendwelche Gründe oder Ausnahmeregelungen, die dazu
führen, dass die Energieeinsparverordnung (EnEV) in diesem
Praxisfall nicht greift?
ANTWORT:
Antwort nur für Abonnenten der Premium-News
(Stand: 17.07.2006, pdf-Format, 4 Seiten)
Autor: Dipl.-Ing. Horst-P. Schettler-Köhler, Remagen
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