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Gebäudenutzfläche gemäß EnEV für Sporthalle

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Aspekte: EnEV, Kommentar, Praxis, Neubau, Nicht-Wohnungsbau, 3-Feld-Sporthalle, EnEV-Nachweis, Berechnung, Gebäudenutzfläche

Problem: Die Fragesteller planen die Heizung, Lüftung und Sanitärtechnik für eine 3-Feld-Sporthalle. Ein Gutachter hat einen Nachweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) erstellt auf dessen Grundlage der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung abgelehnt wurde, da im Ausweis sehr hohe innere Wärmegewinne ausgewiesen wurden.

Praxis: Im Rahmen des Nachweises gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) hat der Gutachter die theoretische Gebäudenutzfläche mit (AN) in Quadratmeter (m²) als 32 Prozent (%) vom beheizten Volumen (Ve) berechnet. [AN = 0,32 * Ve] in m². Für die Bestimmung der inneren Wärmegewinne wurde die Gebäudenutzfläche mit dem spezifischen Wert von 5 Watt pro Quadratmeter (W/m²) multipliziert. Durch diesen Ansatz ergab sich statt der tatsächlichen Gebäudenutzfläche in der Größe von 1940 Quadratmeter (m²) eine theoretische Gebäudenutzfläche von 5.798 m². Die inneren Wärmegewinne stiegen durch diesen Berechnungs-Ansatz von 9,7 kW (7144 kWh im Januar) auf 29 kW (21.353 kWh im Januar) an. Mit Hilfe dieses Berechnungs-Ansatzes bewies der Gutachter, dass die Einhaltung des Primärenergiebedarfes gewährleistet wird. Tatsächlich sind aus der Sicht des Fragestellers diese inneren Wärmegewinne jedoch nicht vorhanden. Eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung wurde auf der Grundlage dieses EnEV-Nachweises abgelehnt.

Frage: Ist es zulässig bei der Erstellung des EnEV-Nachweises im öffentlich-rechtlichen Bereich dieses Berechnungs-Verfahren für die Bestimmung der Gebäudenutzfläche auch bei Nichtwohngebäuden anzuwenden?

Antwort: 27.06.2005 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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