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Ordnungswidrig im Sinne des § 8
Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
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entgegen
§ 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2,
einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
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entgegen
§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 Satz 1 eine
Zentralheizung oder eine heizungstechnische Anlage nicht oder
nicht rechtzeitig ausstattet,
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entgegen
§ 12 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Umwälzpumpen
in der dort genannten Weise ausgestattet oder beschaffen sind
oder
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entgegen
§ 12 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig
begrenzt.

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Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |