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Übersteigt das beheizte
Gebäudevolumen eines zu errichtenden Gebäudes 100 Kubikmeter nicht
und werden die Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten, gelten
die übrigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt, wenn die
Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile die in
Anhang 3
Tabelle 1 genannten Werte nicht überschreiten.

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Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |