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(1) Bei zu errichtenden
Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder
Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen,
so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach
den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) Zu
errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss
konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den
Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich
vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der
verbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist bei der Ermittlung des
spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts und des Jahres-Primärenergiebedarfs nach
Anhang 1 Nr. 2.5 zu berücksichtigen.

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Wichtige Hinweise: Sie finden hier den Text der
Energieeinsparverordnung vom 8. Dezember 2004. Wir haben ihn mit
größter Sorgfalt veröffentlicht, können jedoch für etwaige Fehler
nicht haften. Die offizielle, gültige Version der EnEV 2004 ist im
Bundesgesetzblatt erschienen. Internet:
www.bundesgesetzblatt.de |