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Frage: Bei der Regelung
zur Außerbetriebnahme für Heizkesseln nach § 9 Abs. 1 EnEV gilt der
Stichtag "Einbau oder Aufstellung vor dem 1. Oktober 1978". Wie kann
dieser Stichtag beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes
keine Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur
dessen Baujahr ausweist?
Antwort:
1. Nach
§ 9 Abs. 1 EnEV müssen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die
mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen bestückt werden und vor
dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb
nehmen. Dabei ist die Formulierung "eingebaut oder aufgestellt" als
"Inbetriebnahme" bzw. betriebsfertige Installation des Heizkessels
zu verstehen. Der Wortlaut der EnEV ist hier der EG-Richtlinie
92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen
Warmwasserheizkesseln angepasst. Diese Richtlinie enthält
Vorgaben an die Mitgliedstaaten über das "Inverkehrbringen"
(Marktzugang) und die "Inbetriebnahme" (Einbau und Aufstellung) der
hier in Rede stehenden Kessel.
2. Ein
Heizkessel gilt dann als in Betrieb genommen, wenn er vom
Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen wurde. Die
Abnahmebescheinigung beschreibt die betriebsfertige Installation
taggenau. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr), die
Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des Gebäudes bzw.
der Heizungsanlage spielen dabei keine Rolle.
3. Die
Abnahmebescheinigung ist bei den zuständigen Behörden hinterlegt und
auch beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister verfügbar und
enthält im Zweifelsfalle das für die Regelung nach
§ 9 Abs. 1 verbindliche Datum.
Quelle:
18.03.2007
DIBt:
8. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung
(EnEV)
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