EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV, Energiepass und Energieausweis

. EnEV 2004
DIBt: Auslegungen zur EnEV
DIBt: Auslegung zur EnEV 2004 - § 9, Abs. 1

Stichtag für die Außerbetriebnahme von Heizkesseln im Bestand richtig beurteilen
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Frage: Bei der Regelung zur Außerbetriebnahme für Heizkesseln nach § 9 Abs. 1 EnEV gilt der Stichtag "Einbau oder Aufstellung vor dem 1. Oktober 1978". Wie kann dieser Stichtag beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr ausweist?

Antwort:

1. Nach § 9 Abs. 1 EnEV müssen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen bestückt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Dabei ist die Formulierung "eingebaut oder aufgestellt" als "Inbetriebnahme" bzw. betriebsfertige Installation des Heizkessels zu verstehen. Der Wortlaut der EnEV ist hier der EG-Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln angepasst. Diese Richtlinie enthält
Vorgaben an die Mitgliedstaaten über das "Inverkehrbringen" (Marktzugang) und die "Inbetriebnahme" (Einbau und Aufstellung) der hier in Rede stehenden Kessel.

2. Ein Heizkessel gilt dann als in Betrieb genommen, wenn er vom Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen wurde. Die Abnahmebescheinigung beschreibt die betriebsfertige Installation
taggenau. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr), die Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des Gebäudes bzw. der Heizungsanlage spielen dabei keine Rolle.

3. Die Abnahmebescheinigung ist bei den zuständigen Behörden hinterlegt und auch beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister verfügbar und enthält im Zweifelsfalle das für die Regelung nach § 9 Abs. 1 verbindliche Datum.
 

Quelle:

18.03.2007 DIBt: 8. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung (EnEV)

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