EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV und Energiepass im Internet

. EnEV 2004
DIBt: Auslegungen zur EnEV
DIBt: Auslegung zur EnEV 2004 - § 8 Abs. 1 Satz 1

Dämmung beheizter Räume nach unten gegen Außenluft
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Frage: In welchen Fällen der Erneuerung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, werden Anforderungen nach Energieeinsparverordnung gestellt? Welche Wärmedurchgangskoeffizienten werden im Rahmen des Bauteilverfahrens nach Anhang 3 EnEV gefordert?

Antwort:

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind bei beheizten Räumen in Gebäuden, für die die Verordnung nach der Definition des Geltungsbereiches gemäß § 1 i.V.m. § 2 gültig ist, insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anhang 3 Nr. 1 bis 5 ausgeführt werden.

2. Die angesprochenen Tatbestände in Anhang 3 EnEV sprechen jedoch nur Decken an, die beheizte Räume nach oben gegen Außenluft abgrenzen oder nach unten an unbeheizte Räume oder an das Erdreich grenzen. Da der Maßnahmekatalog nach Anhang 3 EnEV die Tatbestände abschließend regelt, sind damit keine Anforderungen an die Erneuerung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, gestellt.

3. Einer energetischen Verbesserung von Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft
abgrenzen, steht jedoch nichts im Wege. In der Regel handelt es sich hier um Tordurchfahrten
oder Gebäudeüberstände. Sofern keine anderen Anforderungen entgegenstehen (z.B. Beachtung der lichten Durchfahrtshöhe) kann eine zusätzliche Dämmung von außen oder auch von innen angebracht werden.

Quelle DIBt: 20.06.2002 > 2. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung

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© 1999-2008 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT., Freie Architektin, Stuttgart